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Wie kann ich Vorsorge treffen für den Fall, daß ich meine wichtigen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann ?
Jeden kann es treffen!
Viele Menschen machen sich Gedanken über die Zeit nach ihrem Tod und treffen Verfügungen von Todes wegen (z.B. Testament); über die Zeit davor wird jedoch weitaus weniger nachgedacht. Dabei kann jeder Mensch in die Lage kommen, daß er seine wichtigen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann: Man wird älter und die geistigen und körperlichen Kräfte lassen nach, man hat eine schwere Krankheit oder einen Unfall und erleidet psychische oder seelische Störungen oder bleibt körperlich behindert.
Weitreichende Folgen
Die Folgen können sehr weitreichend sein, da man an der tatsächlichen Erledigung von wichtigen Angelegenheiten verhindert ist. Die Fähigkeit, vernunftmäßige Entscheidungen für das eigene Leben zu treffen, kann erheblich eingeschränkt sein. In der Regel bedeutet dies, daß Zweifel an der Geschäftsfähigkeit bestehen. Es kann passieren, daß ich finanziellen Schaden erleide, weil ich "unvernünftige" Geschäfte tätige oder wichtige Handlungen unterlasse. z.B. werden Rechnungen nicht mehr bezahlt, Mahnungen bleiben liegen, Beihilfeanträge werden nicht gestellt, gegen behördliche Bescheide müßte Widerspruch eingelegt werden, ein Nachbar hätte schon vor Monaten seine Schulden begleichen müssen, etc. Es kann aber auch gesundheitliche Folgen für mich haben, insofern ich meinen eigenen Zustand nicht mehr erkenne und es unterlasse, ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.Solange dieser Zustand nur vorübergehender Natur ist, besteht in der Regel kein Handlungsbedarf. Viele Angelegenheiten können liegen bleiben oder lassen sich auch durch Verwandte oder Freunde erledigen.
Bei dauerhaften Beeinträchtigungen stößt man aber auf Grenzen. Insbesondere Behörden, Sozialleistungsträger, Banken oder Versicherungen akzeptieren Handlungen von Verwandten oder Freunden für einen Dritten nicht.
Im Falle einer körperlichen Behinderung ohne Beeinträchtigung der Geschäftsfähigkeit kann man dem mit einer Vollmacht entgegnen, und meist zu zufriedenstellenden Lösungen kommen.
Im Falle einer Beeinträchtigung der Geschäftsfähigkeit kann jedoch keine gültige Vollmacht mehr erteilt werden, so daß nur noch zwei Möglichkeiten verbleiben: Vorsorgevollmacht und gesetzliche Betreuung.
Lösung: Die Vorsorgevollmacht
Die Vorsorgevollmacht wird in Zeiten der eigenen Geschäftsfähigkeit erteilt. Wirksam wird sie jedoch erst im Falle der eigenen ärztlich festgestellten Geschäftsunfähigkeit. Der Bevollmächtigte kann von diesem Zeitpunkt an mit Hilfe der Vollmacht meine Angelegenheiten regeln. Er wird dabei von niemandem kontrolliert; ich selbst bin in diesem Falle dazu auch nicht mehr in der Lage. Deshalb erfordert die Erteilung einer Vorsorgevollmacht unbedingtes Vertrauen in die Person, die man bevollmächtigen möchte. In der Vollmacht können (z.B. Geldanlage bei einer bestimmten Bank, Schenkungen an bestimmte Personen, möglichst langer Verbleib in der eigenen Wohnung auch im Pflegefall, Heimunterbringung in Heim XY, etc.)
Problem: Kündigung der Vorsorgevollmacht
Wenn eine solche Vollmacht einmal in Kraft getreten ist, besteht in der Regel keine Möglichkeit mehr, sie rückgängig zu machen, weil man selbst nicht mehr geschäftsfähig ist. Man kann jedoch eine Vereinbarung vorsehen, wonach ein gerichtlich bestellter Betreuer (sog. Kontrollbetreuer) die Vollmacht einseitig kündigen kann. Ein Kontrollbetreuer wird vom Vormundschaftsgericht bestellt, wenn es dem Gericht zum Wohl desjenigen, der eine Vollmacht erteilt hat, für erforderlich erscheint. Dieser Betreuer wird mit der Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten beauftragt. Er kann auch von vorneherein in der Vorsorgevollmacht vorgesehen werden.
Der Ersatzbevollmächtigte
Für den Fall, daß der vorgesehene Bevollmächtigte nicht in der Lage oder nicht mehr bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen, sollte ein Ersatzbevollmächtigter benannt werden.
Zu Ihrer Sicherheit: Die notarielle Beurkundung
Um zu vermeiden, daß die erteilte Vorsorgevollmacht angezweifelt wird, sollte sie jährlich durch Unterschrift erneuert werden. Die höchste Sicherheit bietet eine notarielle Beurkundung.
Die gesetzliche Betreuung
Die gesetzliche Betreuung ist im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht kein privatrechtliches Vertragsverhältnis, sondern ein gesetzliches Vertretungsverhältnis. Mit der Bestellung zum Betreuer wird die Vertretungsbefugnis übertragen. Der Betreuer regelt sodann meine Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Er wird bei seiner Aufgabe durch das Vormundschaftsgericht kontrolliert indem es Berichte oder Vermögensaufstellungen und Belege anfordert. Bei Entscheidungen u.a. über größere Geldwerte, Grundstück- und Wertpapiergeschäfte oder bei der Einwilligung in ärztliche Handlungen, bei denen ein erhöhtes Risiko besteht, hat der Betreuer zudem die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes einzuholen. Bevor jemand zum Betreuer bestellt wird, prüft das Gericht von Amts wegen, ob eine Betreuungsbedürftigkeit und die Notwendigkeit zur Bestellung eines Betreuers vorliegen.
Die Betreuungsverfügung
Wer Vorsorge treffen will und auf die vom Vormundschaftsgericht bestellten Person Einfluß nehmen möchte, sollte eine Betreuungsverfügung verfassen. Sie bestimmt, wer - für den Fall, daß eine Betreuung notwendig werden sollte - zum Betreuer bestellt werden soll. In ihr können auch, wie schon bei der Vorsorgevollmacht, genaue Verfügungen enthalten sein, wie einzelne Angelegenheiten zu regeln sind. Auch hier empfiehlt sich einen Ersatzbetreuer zu benennen.Eine notarielle Beurkundung ist in der Regel nicht erforderlich. Die Betreuungsverfügung sollte einer Vertrauensperson übergeben werden, die sie dann dem Amtsrichter vorlegt. Einzig in Bayern verwahrt das Amtsgericht solche Verfügungen.
Sie haben die Entscheidung
Die Entscheidung, welche der beiden aufgezeigten Möglichkeiten, Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung, die geeignetere ist, hängt vom Einzelfall ab. Die Bevollmächtigung bringt weniger Verwaltungsaufwand mit sich, die gesetzliche Betreuung bietet dagegen mehr Sicherheit.Wenn Sie Fragen haben, können Sie sich an alle Beratungsstellen des SKFM wenden. Wir halten auch eine Broschüre für Sie bereit, der Sie nähere Einzelheiten entnehmen können.
Verfasser:
Norbert Frenzel, SKFM Kaiserslautern
Geschäftsfähigkeit - das ist ein zentraler Begriff auch in diesem Artikel, worum geht es?
Es ist die Fähigkeit einer Person, rechtsverbindlich Willenserklärungen abzugeben (Verträge abschließen, Käufe tätigen, Einwilligungen abgeben, Verfügungen treffen, auch Geschenke annehmen ...). Ein pauschaler "Entzug" der Geschäftsfähigkeit ist nicht möglich. Im Einzelfall (bezüglich Person und Rechtsgeschäft) muß ggf. geprüft werden, ob die Person geschäftsunfähig ist oder ob sie es zum Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung war. (WS)
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